AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Zustandekommen von Verträgen/Angebote
1. Kaufverträge kommen zustande durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers. Diese kann ersetzt werden durch die Rechnung über die gelieferte Ware.
2. Sondervereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer.
3. Angebote des Lieferers sind freibleibend.
§2 Änderungen des Vertragsgegenstands
Konstruktions- und Formänderungen, die auf technische Verbesserungen oder Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
§3 Lieferfristen/Teillieferungen/Verzögerungsschäden
1. Lieferfristen beziehen sich auf den Zeitpunkt "ab Werk". Sie bezeichnen den Lieferzeitpunkt nur ungefähr.
2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen soweit beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse,
die ausserhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Herstellung des Liefergegenstands von erheblichem
Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der
Dauer derartiger Massnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten
Umstände sind auch dann nicht vom Lieferer zu vertreten, wenn
sie während eines Schuldnerverzugs eingetreten sind.
3. Teillieferungen sind innerhalb der Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus dem Besteller keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.
4. Verzögerungsschäden des Bestellers bei verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen , es sei denn, es handelt sich um Fälle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung.
§4 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht in dem Moment auf den Besteller über, in
dem die Lieferung das Werk verlässt. Bei Rücknahme der
Ware durch den Lieferer geht sie erst in dem Moment wieder auf den
Lieferer über, in dem sie in das Werk verbracht wird.
§5 Gewährleistung
1. Der Lieferer übernimmt in folgendem Masse die Gewährleistung für Mängel an den Liefergegenständen:
2. Grundsätzlich gilt für Kaufverträge über Neuwaren gesetzliches Gewährleistungsrecht, mit folgenden Ausnahmen :
- Beim Nacherfüllungsanspruch hat der Lieferer das Wahlrecht über die Art der Nachlieferung.
- Bei offensichtlichen Mängeln des Liefergegenstands ist der
Besteller verpflichtet, den Mangel unverzüglich anzuzeigen.
Bei nicht offensichtlichen Mängeln ist er verpflichtet, den
Mangel binnen eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn
anzuzeigen. Bei nicht rechtzeitiger Mängelanzeige geht der
Besteller seiner Mängelgewährleistungsrechte verlustig. § 377 HGB gilt weiterhin.
- Wegen Schadenersatzansprüchen aufgrund Mängeln des Kaufgegenstands
haftet der Lieferer nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Im Falle der Beschädigung von Leben, Körper oder Gesundheit
haftet der Lieferer auch bei Vorsatz und Fahrlässigkeit seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
- Im übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen
3.Bei Kaufverträgen über Gebrauchtwaren sind ausserhalb des Gebrauchsgüterkaufs Sachmängelgewähr-leistungsrechte ausgeschlossen. Bei Verbrauchsgüterkauf gilt die gesetzliche Regelung.
§6 Rücktritt vom Vertrag
1. Der Lieferer ist berechtigt, in folgenden Fällen von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten:
- wenn er infolge höherer Gewalt an der Lieferung gehindert ist,
- wenn er Kenntnis von einer erheblichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse es Bestellers erhält,
- wenn der Besteller die Zahlungen einstellt, wenn über sein Vermögen die Insolvenz beantragt oder angeordnet wurde oder wenn in sein Vermögen die Zwangsvollstreckung beantragt oder betreiben wird,
- wenn der Besteller mit einer Zahlung aus einer früheren Lieferung
in Verzug geraten ist.
2. Der Rücktritt aus den o.g. Gründen hindert den Lieferanten nicht, Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
§7 Eigentumsvorbehalt/Versicherungspflicht bei Eigentumsvorbehalt
1. Zugunsten des Lieferers besteht ein Eigentumsvorbehalt hinsichtlich der von ihm gelieferten Waren bis zur Erfüllung des vollständigen Kaufpreises.
2. Im Falle der Weiterveräusserung der gelieferten Ware durch
den Besteller bei Fortbestehen des Eigentumsvorbehalts tritt der
Besteller schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden
Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des Kaufpreises zwischen
Lieferer und Besteller zuz. der vertraglich geltenden Mehrwertsteuer
der gelieferten Ware zur Sicherheit ab.
3. Der Besteller ist auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderungen
berechtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung einzuziehen,
bleibt davon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Lieferer,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt und nicht im Verzug ist.
4. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Der Besteller
ist verpflichtet, sämtliche Zugriffe Dritter auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die abgetretenen Forderungen
unverzüglich dem Lieferer mitzuteilen. Dasselbe gilt für
den Fall der Beschädigung und des Abhandenkommens. Er ist verpflichtet,
Vollstreckungsbeamte auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen.
§8 Preise, Zahlung, Verpackung und Versand
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise des Lieferers
ab Werk ohne Verpackung und Versandspesen. Zu den Preisen kommt
die jeweils gültige Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe
hinzu.
2. Falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen
binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Bei Zahlung binnen
8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2% Skonto gewährt.
3. Im Falle des Schuldnerverzugs sind 11% Verzugszinsen p.a. und
6,-EUR in der Mahnstufe 1 und 8,- EUR in der Mahnstufe 2 zu bezahlen
. Der Besteller hat das recht, den Nachweis zu führen, daß
ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
4. Bestellungen ins Ausland werden nur gegen Vorauszahlung oder
Stellung eines Akkreditivs ausgeführt.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen
etwaiger vom Lieferanten bestrittener Gegenansprüche des Bestellers
ist unzulässig.
6. Unter einem Bestellwert von EUR 50,- wird kein Großkundenrabatt
gewährt.
§9 Kosten der Annullierung eines Auftrags/pauschalierter Schadensersatz
1. Tritt der Besteller unberechtigt von einem geschlossenen Vertrag
zurück, kann der Lieferer pauschal 10% des Kaufpreises/Auftragsvolumens
als Schadenersatz verlangen.
2. Der Lieferer ist berechtigt, einen höheren tatsächlich
angefallenen Schaden im Einzelfall geltend zu machen und nachzuweisen.
Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, daß dem Lieferer
kein Schaden oder ein geringerer Schaden als der pauschalierte Schaden
gem. S. 1 entstanden ist.
§10 Verjährung
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche
des Bestellers wird außerhalb des Verbraucherkaufs und beim
Verbraucherkauf gebrauchter Sachen auf ein Jahr verkürzt.
§11 Erfüllungsort/Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist Villingen-Schwenningen
2. Für alle Verträge mit Vollkaufleuten und juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen wird als Gerichtsstand Villingen-Schwenningen
vereinbart.
3. Der Lieferer kann auch nach eigener Wahl am Hauptsitz des Vertragspartners klagen.
§12 Anwendbarkeit deutschen Rechts
Für sämtliche mit dem Lieferer geschlossenen Verträge
gilt auch in Fällen mit Auslandsberührung ( insb. Bestellung
aus dem Ausland bzw. Lieferung ins Ausland ) deutsches Recht.
§13 Salvatorische Klausel/Teilunwirksamkeit von Vertragsbedingungen
Falls Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein sollten, bleibt
die Wirkung des übrigen Vertrags hiervon unberührt.
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